Beratungsleistungen
Pflege ist komplex — wir erklären, was Ihnen zusteht, begleiten den MDK-Termin und unterstützen pflegende Angehörige fachlich.
Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI
Dient dazu, die Qualität der Pflege im häuslichen Umfeld sicherzustellen und die Angehörigen zu unterstützen.
Die Beratungsbesuche sollen der pflegenden Person pflegefachliche Unterstützung bieten, um so die Qualität für die häusliche Pflege zu gewährleisten und das Pflegegeld dauerhaft zu sichern.
Den Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI zahlt Ihre Pflegekasse vollständig — für Sie ist er kostenfrei. Ab Pflegegrad 2 ist er zudem regelmäßig vorgeschrieben; wir erinnern Sie rechtzeitig daran.
Beratungsgespräch & Pflegekurse nach § 45 SGB XI
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, übernimmt oft von heute auf morgen Aufgaben, die vorher Fachkräften vorbehalten waren. Dabei stehen wir Ihnen zur Seite.
In einem persönlichen Beratungsgespräch und in individuellen Pflegekursen nach § 45 SGB XI leiten wir pflegende Angehörige an — vom sicheren Lagern und Bewegen über den Umgang mit Hilfsmitteln bis zu Fragen des Pflegealltags. Auf Wunsch schulen wir Sie in Ihrer gewohnten Umgebung, direkt an der Pflegesituation, damit die Pflege zu Hause gelingt.
Was kostet Sie das? Ob und in welchem Umfang Ihre Pflegekasse die Kosten übernimmt, klären wir gemeinsam mit Ihnen — sprechen Sie uns einfach an.
Begleitung bei der MDK-Einstufung
Wer eine Eingruppierung oder auch Höherstufung seines Pflegegrads möchte, muss diesen bei seiner Pflegekasse beantragen.
Wir beraten und unterstützen Sie gerne mit unserer jahrelangen Erfahrung beim Einstufungsverfahren und begleiten das Verfahren bis zum Beschluss von Anfang an.
Hauswirtschaft & Betreuung
Demenzbetreuung, Begleitung zu Arzt- und Behördengängen, Reinigung und Hauswirtschaft — alle Entlastungsleistungen finden Sie auf der Seite Hauswirtschaft.
Mehr zu Hauswirtschaft & BetreuungVereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch
Persönlich, transparent und ohne Verpflichtung — bei Ihnen zu Hause oder telefonisch.